Evang. Jugendwerk
Gründungsfest mit Stadtlauf am 18.09.2011
Wir danken allen Gästen, allen Helferinnen und Helfern, Sponsoren und Unterstützern ganz herzlich für die tolle Bereitschaft zur Mitwirkung und für das starke Interesse am ejww. Die Stimmung war einfach toll am Sonntag!
Hintergründe zum Gründungsfest des ejww am 18. September 2011 mit Stadtlauf durch die Weil der Städter Altstadt

- Die Strecke durch die Weil der Städter Altstadt (ca. 1 km Länge)
Die Jugendarbeit in der Evangelischen Brenzkirchengemeinde konnte in den vergangenen Jahren gut aufgebaut werden. Sehr erfreulich ist, dass derzeit über 30 Mitarbeitende insgesamt elf Jungschar- und Jugendgruppen anbieten. Darüber hinaus werden bei gemeinsamen Aktionen wie der Mango-Aktion im Mai oder mit einem Stand beim Weihnachtsmarkt Hilfsprojekte weltweit unterstützt. Eine jährliche Radtour in den Alpen findet bei Jugendlichen gute Resonanz wie auch die Familienskifreizeit im Frühjahr.
Ziele
Damit Jugendliche noch besser als bisher unterstützt werden und zugleich selbst Verantwortung für die Jugendarbeit übernehmen können, hat die Kirchengemeinde ein örtliches Jugendwerk gegründet. Das „ejww“ (Evangelisches Jugendwerk Weil der Stadt) soll die Arbeit der evangelischen Jugend hier fortsetzen und die Vernetzung mit dem Stadtjugendring sowie der Jugendarbeit im Kirchenbezirk fördern.
Gründungsfest
Beim Gründungsfest am 18. September stellte sich das ejww der Öffentlichkeit vor und will gemeinsam mit anderen Gruppen und Vereinen, die in der Jugendarbeit aktiv sind, ein Fest feiern. Beginn war um 10 Uhr mit einem Gottesdienst auf dem Brenzplatz. Um 11.30 Uhr startete der Stadtlauf durch die Weiler Altstadt, zunächst mit kürzerer Distanz speziell für Kinder und dann altersoffen um 12.15 Uhr: Während 30 Minuten galt es möglichst viele Runden zu durchlaufen.
Stadtlauf
Der Erlös war für die Unterstützung finanzschwächerer Familien bei der Ganztagesschule und für das „Klösterle“ bestimmt - auch als Zeichen dafür, dass das ejww im kommunalen Gemeinwesen mitwirken möchte.
Programm am Nachmittag und am Abend
Am Nachmittag traten verschiedene Gruppen mit Darbietungen auf wie Accordinis und All around Dance; es gab eine Kletterwand, verschiedene Angebote für Kinder und ein Aerotrimm für Jugendliche. Am Abend spielren Moonunderwater und Funkskirt.
Unterstützung und Mitarbeit
Finden Sie das ejww eine gute Idee? Möchten Sie auch nach dem Gründungsfest das ejww gerne unterstützen? Ein Förderkreis wäre eine hervorragende Sache um die Arbeit des ejww ideell und auch finanziell zu unterstützen!
Der Vorstand des ejww:
Eckhard Schlegel, 1. Vorsitzender
Claudia Baumgartner, 2. Vorsitzende
Andreas Dittus, Schriftführer
Nicoletta Sack, Jugendmitarbeiterin
Isabel Neumann, Jugendmitarbeiterin
Jonas Braun, Jugendmitarbeiter
Satzung des ejww Weil der Stadt
Der Evang. Oberkirchenrat hat die Satzung, wie sie der Kirchengemeinderat am 14. Oktober 2010 einstimmig beschlossen hat, genehmigt.
Grundsätzliches
Seit Jahren hat der Aufbau der Jugendarbeit in unserer Kirchengemeinde sehr hohe Priorität und in Folge dessen ist die Anzahl der Jungscharen und Jugendgruppen, aber natürlich als Voraussetzung hierfür auch die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig gewachsen.
Mehr Jugendarbeit bedeutet auch mehr Aufwand für die Verantwortlichen, bis jetzt das Pfarrteam. Wir haben nun einen Punkt erreicht, an dem deutlich ist: noch weiter wachsenden Aufgaben kann das Pfarrteam alleine nicht mehr gerecht werden kann.
Der Jugendausschuss des Kirchengemeinderates hatte sich schon längere Zeit mit der Frage beschäftigt, wie die Jugendarbeit in Weil der Stadt gestärkt und gefördert werden könnte.
1. Wir wollen unsere (jugendlichen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine gute Jugendarbeit besser begleiten und schulen sowie inhaltlich mehr Unterstützung für ihre Arbeit in den Jungscharen geben. Um dies zu ermöglichen müssen wir
2. das Pfarrteam z.B. von organisatorischen Aufgaben entlasten, damit es sich verstärkt um inhaltliche Fragen kümmern kann. Das ist auch durch eine Entlastung z.B. durch Praktikantinnen oder Freiwillige und langfristig evtl. sogar Diakoninnen oder Diakone zu schaffen, damit auch Kontinuität möglich wird.
Um dieses Vorhaben strukturell gut einzubinden, wurde in enger Absprache mit dem ejw Württemberg und dem Oberkirchenrat eine Ortssatzung für ein Örtliches Jugendwerk entwickelt, die am 14. Oktober 2010 im Kirchengemeinderat einstimmig beschlossen wurde. Das Evangelische JugendwerkWeil der Stadt gehört dem Evangelischen Jugendwerk Bezirk Leonberg und dem Evangelischen Jugendwerk Württemberg an und übernimmt selbstständig, jedoch im Auftrag und natürlich in bewährter Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat) die Jugendarbeit der Kirchengemeinde.
Hier können Sie die Satzung des "ejww" (ejw Weil der Stadt) nachlesen:
Satzung des Evangelischen Jugendwerks Weil der Stadt
vom 14.10.2010
§ 1 Grundlagen
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Weil der Stadt bildet das „Evangelische Jugendwerk Weil der Stadt“ (abgekürzt: ejw Weil der Stadt) als rechtlich unselbstständigen Teil der Kirchengemeinde.
(2) Das Evangelische Jugendwerk Weil der Stadt nimmt diese Aufgabe als örtliches Jugendwerk selbstständig im Auftrag der Kirchengemeinde wahr.
(3) Zum örtlichen Jugendwerk gehören alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Gruppen, Kreisen, Projekten, Aktionen und Initiativen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im örtlichen Jugendwerk (vgl. § 4 Abs. 1).
(4) Das örtliche Jugendwerk gehört dem Evangelischen Jugendwerk Bezirk Weil der Stadt und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg an. Dadurch ist gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg das örtliche Jugendwerk Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder und Jugendhilfe. Es ist in der Jugendhilfe tätig.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Eine der vordringlichsten Aufgaben der Kirche ist es, das in der Heiligen Schrift gegebene und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugte Evangelium von Jesus Christus jungen Menschen weiterzugeben. Evangelische Jugendarbeit hat den besonderen Auftrag, jungen Menschen in ihrer Lebenswelt und spezifischen Lebenssituation dieses Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen, als Zuspruch und Anspruch Gottes auf das ganze Leben und die Gestaltung der Welt.
(2) Die Ziele und Aufgaben des Evangelischen Jugendwerks Weil der Stadt richten sich nach § 2 Abs. 1 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg.[1] Die Arbeit des Evangelischen Jugendwerks Weil der Stadt zielt auch darauf, Raum für Lebens- und Glaubenserfahrungen, Plattform für Fragen, Anliegen und Anregungen zu schaffen sowie die Übernahme von Verantwortung durch Kinder und Jugendliche in der Gemeinde zu fördern. Inhaltliche Grundlage der Arbeit des örtlichen Jugendwerks sind die Leitlinien der Evangelischen Brenzkirchengemeinde Weil der Stadt (vom Kirchengemeinderat beschlossen am 14. Juli 2000): „Mit der biblischen Botschaft sind wir in ökumenischer Gemeinschaft gemeinsam unterwegs. Wir verstehen die Bibel von Jesus Christus her und erfahren durch sie von Gott, der die Welt erschaffen hat und erhält, der sich schon in seiner Geschichte mit Israel als Gott gezeigt hat, der mit den Menschen mitgeht. Von ihm erhoffen wir Gerechtigkeit. In Jesus Christus ist er uns nahe gekommen, hat uns versöhnt und angenommen. Seine Auferstehung gibt uns Mut und Anteil am neuen Leben. Gottes guter Geist belebt uns, tröstet uns, macht uns offen und mutig.“
(3) Aufgabe des örtlichen Jugendwerks ist die Wahrnehmung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Weil der Stadt. Es kann zur Aufgabenerfüllung einen Förderkreis nach § 10 bilden.
(4) Das örtliche Jugendwerk unterstützt nach seinen Möglichkeiten die sonstige Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Weil der Stadt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt das örtliche Jugendwerk ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
§ 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im örtlichen Jugendwerk sind:
1. alle in den verschiedenen Arbeitsformen beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinn des § 2 über die Teilnahme hinaus mitwirken;
2. die Mitglieder des Vorstands.
(2) Mindestens zwei Drittel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg angehören und konfirmiert sein oder sonst die Rechte und Pflichten eines konfirmierten Gemeindegliedes haben. In der Regel sollen die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) angehören. Der Kirchengemeinderat kann von den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 im Einzelfall befreien, sofern sichergestellt ist, dass durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter die Ziele und die besondere Verantwortung des Jugendwerkes gewahrt werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den Mitarbeiterrat ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Aufgaben und Ziele des örtlichen Jugendwerks nach § 2 bejaht. Die Vorschrift nach § 56 b KGO bleibt unberührt.
(3) Der Kirchengemeinderat ist über die Berufung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Vorstand oder der Kirchengemeinderat kann in begründeten Fällen der Aufnahme von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern widersprechen. Gegen die Ablehnung des Vorstandes oder des Mitarbeiterrates, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in den Mitarbeiterrat aufzunehmen, kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten abschließend.
(5) Der Status als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Ein Mitglied des Mitarbeiterrates kann vom Vorstand von der Mitarbeit ausgeschlossen werden, wenn es dieser Satzung zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen das Jugendwerk oder die Kirchengemeinde schädigt oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber den von ihm Betreuten oder seinen ordnungsmäßigen Auftrag nach dieser Ordnung oder Beschlüsse verletzt. Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Zeit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist die oder der Betroffene zu hören. Gegen die Entscheidungen kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der oder des Betroffenen abschließend.
§ 5 Leitungsorgane des örtlichen Jugendwerkes
Das örtliche Jugendwerk nimmt seine Selbstverwaltung durch folgende Gremien wahr:
1. den Vorstand und
2. den Mitarbeiterrat.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. der oder dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die volljährig sein müssen;
2. der Kassiererin oder dem Kassierer, die oder der volljährig sein muss;
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer;
4. bis zu drei Mitgliedern aus dem Mitarbeiterrat.
Zusätzlich können die Leiterinnen und Leiter von Arbeitszweigen (§ 8 Abs. 1) durch Beschluss des Mitarbeiterrats in den Vorstand aufgenommen werden.
(2) Zu den Vorstandsitzungen ist zu laden und kann beratend teilnehmen:
1. ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderates;
2. die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer[2] mit Jugendarbeitsauftrag; sie oder er kann vertreten werden durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit[3].
(3) Bei der Besetzung des Vorstands ist möglichst auf eine altersangemessene und geschlechterparitätische Verteilung der Sitze zu achten.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und insbesondere die Vorsitzenden müssen zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde wählbar sein. Ausnahmen können entsprechend den Regelungen zum Mitarbeiterrat (§ 4 Abs. 2 bis 4) zugelassen werden.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der Mitarbeiterrat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers, längstens jedoch für ein Jahr, die Geschäfte weiter. Spätestens dann hat ein neu gewählter Vorstand im Amt zu sein.
(6) Der Vorstand leitet die Arbeit des örtlichen Jugendwerks im Rahmen der Beschlüsse des Mitarbeiterrats und dieser Satzung.
(7) Im Einzelnen hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er vertritt durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, das örtliche Jugendwerk innerhalb der Kirchengemeinde, insbesondere gegenüber dem Kirchengemeinderat.
2. Er führt die Geschäfte des örtlichen Jugendwerks und setzt die Beschlüsse des Mitarbeiterrates um.
3. Er stellt die Arbeit des örtlichen Jugendwerks innerhalb und außerhalb der Kirchengemeinde dar.
4. Er sorgt für eine Einbindung der Arbeit des örtlichen Jugendwerks in die andere gemeindliche Arbeit und informiert regelmäßig (mindestens jedoch einmal im Jahr) den Kirchengemeinderat über die Jahresplanung und die laufende Arbeit.
5. Er übt die Bewirtschaftungsbefugnis über den Sonderhaushaltsplan[4] für das örtliche Jugendwerk aus und entscheidet, inwieweit die Bewirtschaftungsbefugnis auf Mitglieder des Vorstands oder des Mitarbeiterrates delegiert wird.
6. Er bereitet die Jahresplanung und den Haushaltsplan vor.
7. Er fördert und koordiniert die Gruppenarbeit, die Projekte, die Aktionen und sonstigen Angebote in der Jugendarbeit.
8. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen der Jugendarbeit und dem Kirchengemeinderat sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern.
9. Er sorgt für die Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Gewinnung, Begleitung, Schulung etc.
10. Er schlägt die vom Mitarbeiterrat zu berufenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.
11. Er kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiterrat[fk1] festlegen, welche besonderen Aufgaben im örtlichen Jugendwerk durch einzelne Personen oder Arbeitsgruppen wahrzunehmen sind.
12. Er genehmigt die Geschäftsordnung des Mitarbeiterrats.
13. Er kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiterrat[fk2] über die Bildung eines Arbeitszweigs beschließen.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der zweite Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Vorstandsbeschlüsse, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
(11) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(12) Die Vorschrift nach § 24 Abs. 4 KGO bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitarbeiterrat
(1) Dem Mitarbeiterrat gehören mit Stimmrecht an:
1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung,
2. die Mitglieder des Vorstands,
3. vom Mitarbeiterrat zusätzlich gewählte Personen, deren Zahl ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Mitarbeiterrates nicht überschreiten darf und für die die Regelung des § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt,
4. mit Ausnahme der im Kindergarten Beschäftigten, die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit in der Kirchengemeinde, einschließlich der Absolventinnen und Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahrs.
(2) Außerdem sind die beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchengemeinde entsprechend § 6 Abs. 2 dieser Satzung zu laden und beratend teilnahmeberechtigt.
(3) Andere, von der Kirchengemeinde durch Ortssatzung bestimmte Gruppen nach §§ 56b, 58 KGO (z. B. Jugendchorarbeit), die außerdem Jugendarbeit betreiben, werden zu dieser Sitzung eingeladen. Die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe kann beratend teilnehmen.
(4) Der Mitarbeiterrat hat folgende Aufgaben:
1. Er ist für die Durchführung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde zuständig.
2. Er befasst sich mit den wichtigen inhaltlichen Fragen des örtlichen Jugendwerks in der Kirchengemeinde.
3. Er beschließt die Jahresplanung der Jugendarbeit mit den vorgesehenen Veranstaltungen, Schulungen und Freizeiten.
4. Er beschließt den Haushaltsplan. Für diesen Beschluss ist die Genehmigung des Kirchengemeinderats erforderlich.
5. Er wählt die Mitglieder des Vorstandes.
6. Er beschließt über das Einvernehmen mit Festlegungen des Vorstands[fk3] nach § 6 Absatz 7 Nummern 11 und 13[fk4] .
7. Er wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerkes, die dem örtlichen Jugendwerk zahlenmäßig zustehen. Bestehen noch andere Gruppen, die in der örtlichen Jugendarbeit tätig sind und zum Bezirksjugendwerk gehören, so ist mit diesen die Delegiertenzahl einvernehmlich abzustimmen (gemäß § 6 Abs. 1 der BRO). Machen diese Gruppen von ihrem Recht, Delegierte zu wählen und zu entsenden, keinen Gebrauch, kann das örtliche Jugendwerk die diesen Gruppen zustehende Anzahl Delegierter für sich in Anspruch nehmen. In Streitfällen entscheidet der Kirchengemeinderat abschließend.
(5) Der Mitarbeiterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Mitarbeiterrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird mindestens eine Woche vor jeder Sitzung, unter Mitteilung der Tagesordnung, durch den ersten Vorsitzenden schriftlich einberufen.
(7) Der Mitarbeiterrat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Mitarbeiterrates anwesend ist.
(8) Wird festgestellt, dass der Mitarbeiterrat beschlussunfähig ist, so hat die oder der Vorstandsvorsitzende unter Verweis auf diese Vorschrift zu einer erneuten Versammlung mit gleicher Tagesordnung, die innerhalb von zwei Monaten stattfindet, einzuladen. Dieser Mitarbeiterrat ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Der Mitarbeiterrat fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(10) Die Mitglieder des Mitarbeiterrates dürfen sich mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Gruppen über die Angelegenheit des Mitarbeiterrates besprechen, soweit die Angelegenheit der Natur der Sache nach nicht der Verschwiegenheit unterliegt.
(11) Bei Wahlen von Personen ist auf Antrag schriftlich-geheim abzustimmen. Für die Wahl der oder des ersten Vorsitzenden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Angehörigen des Mitarbeiterrates erforderlich.
(12) Der Mitarbeiterrat kann vor Ablauf der Amtszeit der oder des ersten oder zweiten Vorsitzenden oder der Kassiererin oder des Kassierers jeweils eine Nachfolgerin oder Nachfolger wählen, wenn die oder der jeweils Amtierende ihre oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber dem örtlichen Jugendwerk in grober Weise verletzt. Der Mitarbeiterrat ist hierzu einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Mitarbeiterrates unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Amtszeit der oder des Neugewählten endet zum regulären Ende der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers.
(13) Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der jeweiligen Schriftführerin oder vom jeweiligen Schriftführer und der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll erhalten der Kirchengemeinderat und der Mitarbeiterrat zur Kenntnis.
§ 8 Bildung von Arbeitszweigen und Zusammenarbeit mit per Ortssatzung bestimmten Gruppen
(1) Für fachlich spezialisierte und auf Dauer gerichtete Arbeitsformen (Posaunenarbeit, Eichenkreuzsport etc.) können Arbeitszweige gebildet werden. Die Arbeitsweise eines Arbeitszweigs wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitszweigs in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Mitarbeiterrates.
(2) Die Leiterin oder der Leiter eines Arbeitszweiges stellt einen Plan zur Bewirtschaftung der Mittel dieses Arbeitszweiges auf, welcher vom Vorstand genehmigt werden muss. Diese Mittel sind als Kostenstelle im Haushalt des örtlichen Jugendwerkes auszuweisen. Die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis dieses Arbeitszweiges kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(3) Die vom örtlichen Jugendwerk und von der Kirchengemeinde mit Ortssatzung bestimmten Gruppen arbeiten nach ihren Möglichkeiten zusammen. Die Vorstände sollen mindestens eine gemeinsame Sitzung pro Jahr abhalten.
§ 9 Rechnungsführung
(1) Für das örtliche Jugendwerk wird ein Sonderhaushalt der Kirchengemeinde gebildet. Die Kassiererin ist Beauftragte oder der Kassierer ist Beauftragter für den Sonderhaushalt. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt. Der Sonderhaushaltsplan bedarf der Genehmigung des Kirchengemeinderats.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung von Vorschüssen für die Gruppen.
(3) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Bewirtschaftungsbefugnis bis höchstens 100 Euro im Einzelfall allein aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Personen ausgeübt werden. Die Anordnungsbefugnis liegt bei der oder dem ersten und bei der oder dem zweiten Vorsitzenden.
§ 10 Förderkreis
(1) Das örtliche Jugendwerk kann einen Förderkreis bilden. Dem Förderkreis können natürliche und juristische Personen angehören.
(2) Der Mitarbeiterrat kann für den Förderkreis eine Geschäftsordnung beschließen und kann Mitgliedsbeiträge erheben. In der Geschäftsordnung ist ggf. die Entsendung eines natürlichen Mitglieds in den Mitarbeiterrat zu regeln.
(3) Aufgaben des Förderkreises sind insbesondere:
1. die ideelle und materielle Unterstützung des örtlichen Jugendwerks;
2. die Förderung der Zusammengehörigkeit von Mitgliedern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Familien,
3. die Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit;
4. die Förderung von ergänzenden Fortbildungsmaßnahmen für die Personen des Mitarbeiterrates;
5. die Förderung und Unterstützung von örtlichen Einzelprojekten der Jugendarbeit.
(4) Der Förderkreis wird regelmäßig durch den Vorstand über die Belange des örtlichen Jugendwerks informiert. Der Vorstand kann die Mitglieder des Förderkreises zu diesem Zweck zu Veranstaltungen des örtlichen Jugendwerks einladen.
§ 11 Anwendbare Vorschriften, Änderung der Satzung
(1) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung zum Kirchengemeinderat gelten für den Mitarbeiterrat und den Vorstand entsprechend, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist.
(2) Der Mitarbeiterrat kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit eine Empfehlung an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortsatzung aussprechen.
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt zum 15. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste für den Mitarbeiterrat.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist direkt an den Kirchengemeinderat oder die von ihm damit beauftragte Person zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Weil der Stadt hat Vorstehendes in der Sitzung vom 14.10.2010 beschlossen.
Weil der Stadt, 14. Oktober 2010
[1] Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evangelische Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung gegeben, junge Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
[2] Ist der Dienstauftrag der Jugendarbeit gemäß § 30 Württembergisches Pfarrergesetz ganz oder teilweise auf eine hauptamtliche Jugendreferentin oder Diakonin oder einen hauptamtlichen Jugendreferenten oder Diakon übertragen, so tritt diese Person an die Stelle der Pfarrerin oder des Pfarrers.
[3] Gemeint sind insbesondere Jugendreferentinnen und -referenten, Diakoninnen und Diakone oder sonstige durch die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk angestellte Personen für die Jugendarbeit.
[4] Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans wird momentan verzichtet. Der Kirchengemeinderat räumt dem Evang. Jugendwerk Weil der Stadt im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch den Mitarbeiterrat und den Vorstand ein. Der Mitarbeiterrat schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.